Arbeitsrecht

Kein Mitbestimmungsrecht über Zeitpunkt der Einführung einer Arbeitszeiterfassung

Im Jahre 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: C-55/18). Da die Gesetzgebung dies nicht umsetzte, sprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Machtwort. Aus dessen Sicht gäbe es bereits eine Regelung, die zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet.
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Burkhard Boemke

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Im Juli 2024 stellte der Personalrat „Schulen“ bei der zuständigen Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen.

Dieser sah u. a. vor, dass zunächst ab dem 01.02.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll.

Weiterhin enthält der Antrag Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sowie eine Verpflichtung zur Evaluierung.

Die Senatorin lehnte diesen Antrag des Personalrats – auch nach der Entscheidung einer eingesetzten Einigungsstelle zugunsten des Personalrats – ab.

Der Personalrat zog vor Gericht, um die Feststellung zu erwirken, dass der Einigungsstellenspruch verbindlich sei.

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