Arbeitnehmerübelassung
Kein Konzernprivileg bei Einstellung nur zur Überlassung
In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer anderer Firmen Arbeitsleistungen in Ihrem Betrieb erbringen. Auf welcher Grundlage dies erfolgt, kann eine Streitfrage vor dem Arbeitsgericht werden. Fremde Arbeitnehmer könnten sich auf eine
illegale Arbeitnehmerüberlassung berufen. Als „Entleiher“ hätten Sie dann plötzlich kraft Gesetzes einen Arbeitnehmer mehr. Eine Besonderheit gilt beim Einsatz von Arbeitnehmern in Konzernunternehmen. Hier hat der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen, um den Arbeitgeber bürokratisch nicht zu überfrachten. Doch auch diese Ausnahme hat Voraussetzungen.
Burkhard Boemke
11.12.2024
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wurde im Juli 2008 bei seinem Arbeitgeber als Sitzefertiger eingestellt. Bereits ab dem ersten Tag verrichtete er seine Arbeit aber auf dem Werksgelände eines Automobilunternehmens. Sowohl der Arbeitgeber als auch das andere Unternehmen gehörten demselben Konzern an. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, es liege eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor. Daher sei ein Arbeitsvertrag mit dem Entleiher aus der Automobilindustrie zustande gekommen. Dieser lehnte eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedoch ab. Es habe keine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden. Vielmehr sei der Arbeitnehmer auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem eigentlichen Arbeitgeber eingesetzt worden. Der Arbeitnehmer klagte schließlich auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher zustande gekommen sei.
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