Eine Kontaktaufnahme ist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
Falls Sie die Mitarbeiterin nicht erreichen, sollten Sie davon ausgehen, dass sie in Vollzeit zurückkehrt und sich überlegen, auf welchem vertragsgemäßem Vollzeitarbeitsplatz Sie sie einsetzen können. Wenn die Mitarbeiterin eine Teilzeitbeschäftigung wünscht, ist es an ihr, diese in Textform (z. B. per E-Mail) zu beantragen. Einen diesbezüglichen Rechtsanspruch gibt es in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, wenn es um eine unbefristete Arbeitszeitverringerung geht, bzw. mehr als 45 Arbeitnehmern bei einer befristeten Arbeitszeitverringerung. Allerdings können Sie den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Außerdem können Sie darauf bestehen, dass die verringerte Arbeitszeit erst drei Monate nach Antragstellung beginnt.
Falls Ihre Mitarbeiterin nach dem Ende der Elternzeit nicht zur Arbeit erscheint, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Fordern Sie sie dann auf, zur Arbeit zu kommen. Mahnen Sie sie ab, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt. Erst wenn auch die Abmahnung nichts bringt, dürfen Sie kündigen.
