Der Fall:
Eine Altersbegleiterin in einem Seniorenheim wollte sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Aufgrund der im Jahr 2022 geltenden gesetzlichen Regelung war die Impfung in ihrem Tätigkeitsbereich aber eine Tätigkeitsvoraussetzung. Mangels Bereitschaft zur Impfung stellte ihr Arbeitgeber die Altersbegleiterin daher ab 01.04.2022 unbezahlt frei, bis ihr ab 01.09.2022 sogar ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt wurde. Die Zeit der unbezahlten Freistellung rechnete der Arbeitgeber außerdem auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch an, sodass er den Jahresurlaubsanspruch der Altersbegleiterin um 13 Tage kürzte. Die Altersbegleiterin sah für diese Kürzung aber keinen Grund. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr trotz der Freistellung der volle Jahresurlaub zustehe.
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