Datenschutz

Kein hoher Schadensersatz bei Kontrollverlust über Daten

Mitarbeiterverwaltung ohne Daten ist nicht möglich. Arbeitgeber sind aber gehalten, beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung die Datenverarbeitung näher regelt. Verstoßen Arbeitgebende gegen diese Vorgaben, können Beschäftigten Entschädigungsansprüche zustehen, viel ist da aber nicht zu holen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 8.5.2025, 8 AZR 209/21).

Heiko Klages

18.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Der deutsche Arbeitgeber war Mitglied eines weltweiten Konzerns. Konzernweit sollte die Software zur Mitarbeiterverwaltung gewechselt werden. Ausgewählt wurde ein cloudgestützes Programm eines US-Anbieters. Mit dem Betriebsrat wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, mit der eine vorläufige Inbetriebnahme des neuen Programms zu Testzwecken genehmigt wurde. In der Betriebsvereinbarung war auch festgelegt, welche Daten an die in den USA sitzende Konzernobergesellschaft zum Test des neuen Programms übermittelt werden durften.

Der Arbeitgeber übermittelte aber auch andere Daten zu Testzwecken, darunter auch solche des Betriebsratsvorsitzenden. Dieser verlangte deshalb 3.000 Euro.

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