Kein Hinweis auf Schwerbehinderung: keine Entschädigung
Bezieht der Arbeitgeber bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht die – sollte sie denn bestehen – Schwerbehindertenvertretung ein, liegt darin ein Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung irgendwo versteckt ist.
Ein Bewerber hatte u. a. Betriebswirtschaft studiert und war mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehindert anerkannt. Am 08.03.2025 bewarb er sich bei einem deutschen Konzern auf eine ausgeschriebene Stelle. Per E-Mail vom 19.03.2025 erteilte der Arbeitgeber ihm ohne nähere Begründung eine Absage. Am 10.08.2025 bewarb er sich auf eine andere, bei dem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle. Auch hier erhielt er am 12.08.2025 per E-Mail eine nicht näher begründete Absage.
Der Bewerber zog anschließend vor Gericht und machte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 87.500,00 Euro (1. Absage) und einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von 62.000,00 Euro (2. Absage) geltend. Er trug vor, der Arbeitgeber habe bereits hinsichtlich seiner ersten Bewerbung in Kenntnis seiner Schwerbehinderung die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten nicht eingehalten. Er habe diesen ordnungsgemäß über seine Schwerbehinderung informiert, indem er den behördlichen Teil-Abhilfebescheid in das Feld „Cover Letter“, also „Anschreiben“, des Bewerbungsportals hochgeladen habe.
Der Arbeitgeber wies die Forderungen zurück. Hinsichtlich der ersten Bewerbung sei der Entschädigungsanspruch bereits zu spät geltend gemacht worden. Er habe die Klage erst am 05.06.2025 erhalten. Mit Blick auf die zweite Bewerbung habe er keine Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt. Die kommentarlose Einstellung eines unvollständigen Teilabhilfebescheides in der Rubrik „Cover Letter“ des Bewerbungsportals stelle keine ordnungsgemäße Information über seine Schwerbehinderteneigenschaft dar.
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