Überzahlung
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall läuft regelmäßig automatisiert ab. Der Arbeitnehmer reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ein und dann beginnen die Fristen, die Berechnung und die Auszahlung. Schleichen sich dabei Fehler ein, stellt sich die Frage, ob Sie eine Überzahlung zurückverlangen können. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass der Arbeitnehmer über die
Arbeitsunfähigkeit getäuscht hat. Häufig stehen Sie dann vor dem Problem, dass Sie nachweisen müssen, dass die Zahlung tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist.
Burkhard Boemke
24.03.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war seit Juli 1994 bei einer Krankenkasse tätig. Sie war zuletzt in Vollzeit mit einem Bruttomonatslohn von ca. 5.000,00 € als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie war als Schwerbehinderte anerkannt. Seit April 2020 traten erhebliche Ausfallzeiten wegen Erkrankungen auf. Insgesamt legte die Mitarbeiterin bis April 2023 75 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) vor.
Der Arbeitgeber zahlte zusammen eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 66.000,00 € brutto und Urlaubsvergütung für die Zeiten, in denen keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber Urlaub genommen worden war. Dabei ging er aufgrund neuer Erstbescheinigungen von verschiedenen aufeinanderfolgenden Erkrankungen aus und zahlte jeweils Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Schließlich kündigte der Arbeitgeber im Juli 2024 mit Zustimmung des Integrationsamts das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.
Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen und verwies darauf, dass sie im Jahr 2024 regulär gearbeitet habe. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber ging jedoch von einem Betrug und daher einer verhaltensbedingten Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin habe die behandelnden Ärzte getäuscht und hierdurch Erstbescheinigungen veranlasst. Er verlangte daher die Rückzahlung der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung in Höhe von insgesamt ca. 85.000,00 €.
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