Arbeit auf Abruf

Kein Annahmeverzug, wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten darf

Flexibilität ist heute Trumpf! Dafür haben Sie als Arbeitgeber einige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. In Betracht kommt beispielsweise ein Abrufarbeitsverhältnis. Hier gilt es jedoch einiges zu beachten, wie dieser Fall zeigt.

Burkhard Boemke

30.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Pizzalieferdienst geringfügig beschäftigt. Es wurde vereinbart, dass er je nach Arbeitsanfall tätig werden wird (sogenannte Arbeit auf Abruf). Eine konkrete Stundenanzahl wurde nicht vereinbart. Des Weiteren wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitnehmer noch über ein weiteres nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis verfügt. Diese weitere Beschäftigung umfasst eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,33 Stunden.

Nachdem der Arbeitnehmer nicht so oft eingesetzt worden war, wie er es gern gehabt hätte, klagte er nach einem halben Jahr den Stundenlohn für 316,5 Arbeitsstunden ein. Seiner Auffassung nach habe eine 20-Stunden-Woche als vereinbart gegolten, weil keine konkrete Stundenanzahl festgehalten worden ist. Er verlangte also nunmehr die Vergütung, die er bei einer 20-Stunden-Woche erhalten hätte, abzüglich der tatsächlich geleisteten Vergütung.

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