Arbeitsunfähigkeit

Karnevalsveranstaltung während Arbeitsunfähigkeit: Warum Sie dennoch nicht vorschnell kündigen sollten​

Als Führungskraft ärgern Sie sich vermutlich, wenn Sie feststellen, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit feiern geht. Ob dieser Ärger aber auch eine Kündigung rechtfertigt, ist eine andere Frage. Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 21.1.2025 (7 SLa 204/24).

Heiko Klages

18.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war in der Karnevalshochburg Köln krankgeschrieben. Trotz der Krankschreibung ging er zweimal zu Veranstaltungen seines Karnevalsvereins, das erste Mal abends am letzten Tag der Krankschreibung. Im zweiten Fall handelte es sich um eine Karnevalsveranstaltung am Abend des vorletzten Tages seiner Krankschreibung.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht habe, und kündigte ihm deshalb sowohl fristlos als auch fristgemäß.

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