Arbeitsrecht

Karnevalsveranstaltung spricht nicht gegen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist für Sie meist eine Blackbox: Oft sind es pure Zufälle, dank derer Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war, um mehr Freizeit zu haben. Das beruht auf dem hohen Beweiswert, den die – für den Arbeitgeber ausgefertigte, sehr oberflächliche – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat.

Burkhard Boemke

19.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Logistikmitarbeiter eines Kölner Unternehmens ließ sich während der Karnevalszeit für eine Woche krankschreiben. Aus der Krankheitszeit tauchte ein Video auf, auf dem der Mitarbeiter dabei zu sehen war, wie er zum sog. „Generalkorpsappell“ in voller Karnevalsmontur in einen Hotelsaal einmarschierte. Der Arbeitgeber warf dem Mitarbeiter vor, nur simuliert zu haben, und kündigte ihm.

Der Mitarbeiter verteidigte sich damit, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Karnevalsveranstaltung im eigentlichen Sinne gehandelt habe, sondern eher um eine Art Mitgliederversammlung eines Vereins. Dort sei er nur für zwei Stunden gewesen, um seine Belastungsfähigkeit zu testen. Seinen Arzt hatte er von der Schweigepflicht entbunden. Der Arzt bestätigte, dass der zugrunde liegende Atemwegsinfekt abgeklungen und durch die Teilnahme an der Veranstaltung nicht verschlimmert worden war. Mit dieser Argumentation ging der Mitarbeiter gegen die Kündigung gerichtlich vor.

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