FRAGE:
Sehr geehrter Herr Prof. Boemke,
wir mussten leider einen unserer langjährigen Mitarbeiter im September 2025 fristlos entlassen. Die Kündigung haben wir fristlos, hilfsweise fristgemäß zum Ende des Jahres 2026 ausgesprochen. Im Kündigungsschreiben haben wir zu den noch offenen Urlaubsansprüchen auf Anraten unseres Hausanwalts Folgendes formuliert:
„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.09.2025 bis 10.10.2025 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“
Nachdem der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hatte, haben wir uns über unseren Anwalt in einem Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2025 geeinigt. Anschließend haben wir das verbleibende Arbeitsverhältnis abgerechnet und den Nettobetrag unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen an den ehemaligen Arbeitnehmer ausgezahlt. Die bereits gezahlte Urlaubsabgeltung haben wir nun als (bereits geleistetes) Urlaubsentgelt behandelt.
Der ehemalige Mitarbeiter fordert nun auch den Lohn bzw. das Urlaubsentgelt für den Urlaubszeitraum 19.09.2025 bis 10.10.2025. Seiner Auffassung nach sei die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht zulässig gewesen. Zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung sei es für ihn nicht klar gewesen, ob überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er durch die Gewährung von Urlaub wirksam habe befreit werden können. Zum anderen könne der Urlaubszweck nicht erreicht werden, weil er sich nach Zugang der außerordentlichen Kündigung bei der Agentur für Arbeit habe arbeitsuchend melden und für Vermittlungsangebote bereithalten müssen. Wie sehen Sie das?
ANTWORT:
Liebe/r Leser/in,
