Ja, das müssen Sie. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bis zu maximal 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung sind beitragsfrei. Im Jahr 2025 beträgt die BBG 96.600 €. Die entsprechenden Beträge sind außerdem kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb berücksichtigen Sie den Zuschuss Ihres Unternehmens von monatlich 50 € bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht. Gleichzeitig senkt die Entgeltumwandlung das bisherige monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Aus diesem Grund befindet sich die Mitarbeiterin ab 1.8.2025 mit ihrem Entgelt im Übergangsbereich (zwischen 556,01 € und 2,000 € monatlich). Das bedeutet: Sie berechnen die Sozialversicherungsbeiträge für diese Mitarbeiterin nicht aus dem tatsächlichen Entgelt, sondern aus einem geringeren Betrag. Diesen wiederum ermittelt Ihr Abrechnungsprogramm nach einer besonderen Formel.
Leserfrage
„Kann ein Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge zum Midijobber werden?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Britta Schwalm
18.08.2025
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