Kündigung

Justiziar durfte Fälle gegen seinen Arbeitgeber betreuen

Berufliche Tätigkeiten auch neben einem Arbeitsverhältnis sind grundrechtlich geschützt und im Grundsatz erlaubt. Sie müssen aber nicht akzeptieren, dass Ihre Interessen als Arbeitgeber verletzt werden. So kann sich ein Konflikt aus der Art der Nebentätigkeit ergeben. Ob im Einzelfall Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, hängt von den genauen Umständen ab.

Burkhard Boemke

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Justiziar eines Krankenhauses wurde nach erheblichen Unregelmäßigkeiten in seiner Tätigkeit unter Hausverbot freigestellt und die Leitung des Krankenhauses leitete Schritte zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein. Die anschließende gerichtliche Auseinandersetzung über seine Beschäftigung zog sich gute 5 Jahre hin.

In dieser Zeit gründete der Justiziar mit einem anderen Anwalt eine Anwaltskanzlei. Dem Krankenhaus teilte er mit, dass er keine Mandanten gegen das Krankenhaus vertreten werde. Auf einzelnen Anwaltsschreiben der Kanzlei tauchte er dann aber doch als Sachbearbeiter auf. Das Krankenhaus sah darin eine unzulässige Nebentätigkeit und kündigte dem Justiziar außerordentlich. Der Justiziar sah darin keine unzulässige Nebentätigkeit und klagte gegen die Kündigung. Dass er auf einzelnen Schreiben gegen das Krankenhaus genannt wurde, sei lediglich ein Versehen einer völlig überforderten Auszubildenden in der Kanzlei gewesen.

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