Wie bisher gilt: Betriebsräte bekommen dasselbe Gehalt wie vergleichbare Mitarbeiter
Betriebsräte sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig (§ 37 Abs. 1 BetrVG-alt). Sie bekommen daher ihr reguläres Gehalt und keine zusätzliche Vergütung für ihre Betriebsratstätigkeit. Ihr Arbeitsentgelt darf auch bei Freistellung von der Arbeit nicht geringer ausfallen als das Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG-alt). Generell dürfen Betriebsräte wegen ihres Mandats weder begünstigt noch benachteiligt werden (§ 78 BetrVG-alt).
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