Arbeitsrecht

Jetzt ist es amtlich: Inflationsausgleichsprämie durfte nicht unter Kündigungsvorbehalt gestellt werden

In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 konnten Sie jedem Mitarbeiter eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 € zahlen. Dabei war bis zuletzt strittig, ob Sie die Zahlung davon abhängig machen durften, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt ist oder noch besteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt hier mit seinem Urteil vom 21.5.2025 (10 AZR 121/24) für Klarheit und bestätigt damit unsere Einschätzung in Personal aktuell.
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Hildegard Gemünden

08.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Stichtag 31.3. des Folgejahres

Ein Arbeitgeber informierte seine Mitarbeiter im November 2022, dass er mit dem Dezembergehalt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen werde – je niedriger das Vollzeitgehalt, desto höher die Prämie. Bei Teilzeitkräften sollte die Zahlung anteilig erfolgen. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.3.2023 auf eigenen Wunsch oder durch eigenes Verschulden endete, sollten jedoch keine Prämie erhalten bzw. diese zurückzahlen. Ein Mitarbeiter, der aufgrund seines Gehalts 3.000 € Prämie erhalten hätte, kündigte zum 31.12.2022 und ging deshalb leer aus. Hiergegen wandte er sich mit seiner Klage.

§  Das Urteil: Vergütung für geleistete Arbeit darf nicht gekürzt werden

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