Die Neuregelung betrifft Fehlgeburten in der 13. bis 24. Schwangerschaftswoche …
Bislang können Frauen nach einer Fehlgeburt bis zur 24. Schwangerschaftswoche der Arbeit allenfalls aufgrund einer Krankschreibung fernbleiben. Der neue § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) führt hierfür nun gestaffelte Mutterschutzfristen ein.
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