IT-Dienstleister: Wie Sie betriebsprüfungssicher klären, ob diese Mitarbeiter versicherungspflichtig sind
Bei Themen wie Sicherheit, Infrastruktur oder Außenwirkung kommt heute kein Unternehmen ohne die Mitarbeit von IT-Spezialisten aus. Doch sind die jeweiligen Fachkräfte abhängig beschäftigte und damit versicherungspflichtige Mitarbeiter? Oder handelt es sich um selbstständige Dienstleister? Diese wichtige Frage muss grundsätzlich der Entgeltabrechner des Arbeitgebers/Auftraggebers klären – und zwar gleich zu Beginn der Zusammenarbeit. Wie schwierig das sein kann, zeigt ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 30.4.2025, Az. L 5 BA 79/24).
Eine Dienstleisterin für Lieferanten und Händler beschäftigte zwei IT-Fachkräfte als Berater bzw. Entwickler. Mit beiden schloss das Unternehmen umfangreiche Verträge, die eine Mitarbeit als freie Dienstleister vorsahen. So wurden beispielsweise Weisungsfreiheit und eine Honorar-Vergütung in Form von Tagessätzen vereinbart. Die von den Mitarbeitern geschuldeten Leistungen wurden ebenfalls vertraglich vereinbart, zum Beispiel:
Mitentwicklung einer Anwendung im Usermanagement
Beratung, Festlegung, Konzeption und Umsetzung der Architektur für Web-Frontend und Backend-Komponenten
Übernahme von Implementierungsaufgaben
Entwicklung von neuen Komponenten einer Anwendung
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