Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Boemke, wir haben ein rechtliches Problem mit einem Bewerber, den wir sehr gern zeitnah einstellen würden. Dieser hat zur Überbrückung und Sicherheit zunächst ein anderes Jobangebot angenommen, welches am 01.06.2026 beginnen soll. Nunmehr möchte er aber bei uns anfangen. Problem ist jedoch, dass der bereits von ihm unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der anderen Firma den Ausschluss einer Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses enthält. Zudem sieht der Vertrag vor, dass er eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbruttolohns zahlen muss, wenn er das dortige Arbeitsverhältnis nicht antritt. Im umgekehrten Falle gelte das auch für die Firma. Nachdem der Bewerber der dortigen Firma mitteilte, dass er nicht anfangen wird, fordert diese nun die Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € ein. Ist das wirklich rechtens? Der Bewerber hätte andernfalls während der Probezeit eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
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