Ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung hängt davon ab, ob ein Verschulden des Auszubildenden vorliegt. Ist er ungewollt zwischen die Fronten geraten bzw. wurde er angegriffen und hat sich nur gewehrt oder ist er jemandem zu Hilfe geeilt, dann ist Verschulden auszuschließen. In dem Fall bestünde eine Pflicht, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Wenn er die Teilnahme an der Schlägerei hätte vermeiden können und er auch niemandem zu Hilfe geeilt ist, ist das nicht der Fall. Den Azubi trifft dann ein Verschulden an den Verletzungen. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen dafür gegeben, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.