Arbeitsrecht

Ist das Einwurf-Einschreiben zugegangen Auslieferungsbeleg reicht nicht mehr als Nachweis!

Sie wollen jemandem kündigen, der krankheitsbedingt nicht im Betrieb anwesend ist? Oder Sie wollen ihn zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) einladen? Dann war es in der Vergangenheit halbwegs sicher, auf ein Einwurf-Einschreiben zurückzugreifen, sofern Sie den von der Post ausgestellten Auslieferungsbeleg (nicht den Ausdruck der Sendungsverfolgung!) vorlegen konnten. Denn der Auslieferungsbeleg begründete den Anscheinsbeweis des Zugangs. Doch diese Rechtsprechung steht wegen eines neuen digitalisierten Verfahrens bei der Zustellung auf der Kippe (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, 14.7.2025, 4 SLa 26/24).
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Hildegard Gemünden

03.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Kündigung wegen Krankheit

Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2020 immer wieder arbeitsunfähig und verursachte hierdurch erhebliche Entgeltfortzahlungskosten. Der Arbeitgeber lud ihn deshalb im Oktober 2023 per Einwurf-Einschreiben zum BEM ein, worauf der Mitarbeiter nicht reagierte, sodass der Arbeitgeber ihm im Dezember 2023 fristgemäß kündigte.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, diese sei unter anderem deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn zuvor zum BEM hätte einladen müssen. Das Schreiben vom Oktober 2023 habe er nicht erhalten. Der Arbeitgeber wiederum legte zum Nachweis des Zugangs dieses Schreibens seinen Einlieferungsbeleg sowie den Auslieferungsbeleg der Post vor.

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