„Irrtum“ bei der Zeiterfassung: Abmahnen oder kündigen?
Vor allem für Mitarbeitende im Außendienst ist es oft leicht, tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeiten zu erfassen. Wegen eines solchen Arbeitszeitbetrugs dürfen Sie in der Regel kündigen. Aber gilt das auch, wenn Mitarbeitende behaupten, sich nur geirrt zu haben? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 9.9.2025 (5 SLa 9/25).
Der Fall: Mitarbeiterin „verlängert“ Außer-Haus-Termin
Eine seit circa drei Jahren bei einem Bauamt beschäftigte Mitarbeiterin musste gelegentlich dienstlich das Innenministerium aufsuchen. Für die Strecke, die sie entweder von ihrer Wohnung oder von ihrer Dienststelle zu Fuß zurücklegte, brauchte sie jeweils rund 20 Minuten. Die Arbeitszeit begann dann mit Verlassen der Wohnung bzw. der Dienststelle. Für Arbeitszeiten, die sie deshalb nicht elektronisch per Chip an ihrer Dienststelle erfasste, konnte sie bei ihrem Vorgesetzten eine Nachbuchung beantragen.
An einem Tag im Oktober 2023 ging die Mitarbeiterin morgens von ihrer Wohnung zum Innenministerium. Nach ihrer Rückkehr in die Dienststelle ließ sie einen Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr buchen, obwohl sie das Ministerium laut dessen Wachbuch erst um 08:15 Uhr erreichte. Als der Arbeitgeber sie fragte, was sie im Ministerium gemacht habe, ließ die Mitarbeiterin den strittigen Arbeitsbeginn von 07:00 Uhr auf 07:30 Uhr korrigieren und begründete dies mit einem Irrtum. Der Arbeitgeber kündigte ihr dennoch, wogegen die Mitarbeiterin klagte: Weil ihr nur ein Irrtum unterlaufen sei, hätte der Arbeitgeber sie zunächst abmahnen müssen.
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