Aus rechtlicher Sicht ist zunächst von entscheidender Bedeutung, ob der Auszubildende voll- oder minderjährig ist. Denn bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigten ganz andere Informationsrechte, und Sie müssen im Fall allzu neugieriger Eltern deutlich anders vorgehen als bei Volljährigen.
Wenn der Azubi noch keine 18 Jahre alt ist
Minderjährige Auszubildende sind noch nicht voll geschäftsfähig. Daher mussten auch die Eltern als gesetzliche Vertreter dem Ausbildungsvertrag zustimmen. Als Erziehungsberechtigte haben sie auch einen Anspruch auf Informationen über die Ausbildung. Sie als Ausbilder sind auskunftspflichtig über alle Angelegenheiten, die den Ausbildungsvertrag berühren.
