Rechtliche Fragen und Urteile

„Im Krankenstand“: Das kann 10.000 € kosten

Gesundheitsinformationen zu einzelnen Kollegen gelten unter Datenschutzgesichtspunkten als kritisch. Wer Angaben zur Gesundheit seiner Mitarbeiter oder Auszubildenden macht – und das in großer Runde –, riskiert erhebliche Schadenersatzzahlungen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg hervor (Urteil vom 26.9.2024, Az. 3 Ca 77/24).

Martin Glania

07.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Eigentlich war fast gar nichts passiert. Es waren nur zwei Worte zu viel, die in zwei Rund-E-Mails an mehrere Tausend Mitglieder eines Verbandes standen. Es wurde nämlich vermerkt, dass sich ein Mitarbeiter des Verbandes „im Krankenstand“ befand. Alle wussten es nun und das störte den erkrankten Kollegen.

Er klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 €, da er mit diesem Hinweis einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erkannte. Nach seiner Ansicht war sein sozialer Geltungsanspruch dadurch verletzt worden. Er habe keine Einwilligung gegeben, allen Mitgliedern über seinen Gesundheitszustand zu berichten. Seitdem würde er häufig auf seine Krankheit angesprochen, so der Kläger.

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