Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn für die geleistete Arbeitszeit gezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Das gilt zum einen für geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, und zum anderen für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche:
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