Ihre Reaktionsmöglichkeiten bei Überstundenverweigerung
Weigert sich ein Mitarbeiter, Überstunden abzuleisten, können Sie diesen wegen Arbeitsverweigerung abmahnen und im Wiederholungsfall auch kündigen. Voraussetzung für derartige Sanktionen ist aber, dass Sie Überstunden ordnungsgemäß angeordnet haben.
Das bedeutet nicht nur, dass die Verpflichtung zu Überstunden vereinbart sein muss, sondern auch, dass Sie bei deren Anordnung insbesondere folgende Punkte beachtet haben:
kein Verstoß gegen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten etc.)
billiges Ermessen, also insbesondere die gerechte Verteilung der Überstunden unter Ihren Mitarbeitern
die notwendige Zustimmung Ihres Betriebsrats (soweit vorhanden) zur Anordnung von Überstunden.
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