Soweit keine tariflichen Regelungen bestehen, sind Sie als Arbeitgeber nur dann zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet, wenn der Mitarbeiter aus triftigem Grund hierauf angewiesen ist, etwa bei:
- Bewerbung um eine neue Stelle,
- Betriebsübergang oder Fusion,
- Wechsel des Vorgesetzten,
- wesentlicher Änderungen des Aufgabengebiets oder Versetzung,
- längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) oder
- Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= während des Kündigungsschutzprozesses).
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