Zwischenzeugnis

Ihre Beurteilung im (noch) laufenden Arbeitsverhältnis

Eine Sonderform des Arbeitszeugnisses ist das Zwischenzeugnis. Anders als das „normale“ Zeugnis wird dieses nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Aus diesem Grund sind bei dessen Erstellung einige Besonderheiten zu beachten. Außerdem kann Ihr Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis nicht einfach fordern, wenn ihm der Sinn danach steht.

Burkhard Boemke

19.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Soweit keine tariflichen Regelungen bestehen, sind Sie als Arbeitgeber nur dann zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet, wenn der Mitarbeiter aus triftigem Grund hierauf angewiesen ist, etwa bei:

  • Bewerbung um eine neue Stelle,
  • Betriebsübergang oder Fusion,
  • Wechsel des Vorgesetzten,
  • wesentlicher Änderungen des Aufgabengebiets oder Versetzung,
  • längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) oder
  • Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= während des Kündigungsschutzprozesses).

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