Arbeitsrecht

Ihr Mitarbeiter ist krank oder in Urlaub: Sie dürfen die Vergütung für Umkleidezeiten nicht streichen

Wenn Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitskleidung im Betrieb an- und ablegen müssen, gehört die dafür benötigte Zeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (siehe Tabelle auf Seite 4). Aber müssen Sie diese Zeit auch bezahlen, wenn Ihr Mitarbeiter wegen Krankheit oder Urlaub überhaupt nicht arbeitet? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 14.5.2025 (5 AZR 215/24).
American woman lawyer or businesswoman African working with laptop, searching, analyzing data, reading contract documents work with law books hammer of justice Consulting lawyer concept.

Hildegard Gemünden

08.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: 12 Minuten Zeitgutschrift fürs Umkleiden pro Arbeitsschicht

Ein Rettungssanitäter muss für seine Arbeit Schutzkleidung im Betrieb an- und ablegen. Laut Tarifvertrag werden ihm hierfür pro Arbeitsschicht 12 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Weil der Tarifvertrag zudem regelt, dass bei Urlaub und Krankheit „die jeweils dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit“ gutgeschrieben wird, gewährte der Arbeitgeber die Zeitgutschrift für das Umkleiden bei Urlaub und Krankheit nicht. Der Mitarbeiter hielt dies für unzulässig und verlangte eine weitere Zeitgutschrift von 10,4 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto – 5,8 Stunden für Krankheitstage und 4,6 Stunden für Urlaubstage.

§  Das Urteil: Umkleidezeit muss nachgebucht werden

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: