Arbeitsrecht

Ihr Mitarbeiter hat ein behindertes Kind: Das geht jetzt auch Sie als Arbeitgeber etwas an!

Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter von Ihnen verlangt, dass Sie seine Arbeitsbedingungen und insbesondere seine Arbeitszeit leidensgerecht anpassen, müssen Sie dem nach Möglichkeit nachkommen (§ 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Doch wie sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter solche Anpassungen verlangt, damit er sich um sein behindertes Kind kümmern kann? Über diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.9.2025 (C-38/24) in einem italienischen Fall entschieden. Das Urteil hat auch Folgen für Sie als Arbeitgeber in Deutschland.
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Hildegard Gemünden

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiterin verlangt feste Arbeitszeiten

Eine normalerweise in Wechselschicht an verschiedenen U-Bahn-Stationen als Aufsicht beschäftigte Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber wiederholt aufgefordert, sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten von 8:30 bis 15:00 Uhr einzusetzen. Dies sei erforderlich, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, voll invaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte dies nur vorläufig. Eine dauerhafte Zusage dieser Anpassungen lehnte er jedoch ab. Die Mitarbeiterin versuchte deshalb, ihre Forderung vor Gericht durchzusetzen. Außerdem verlangte sie eine Entschädigung, weil der Arbeitgeber sie durch seine Weigerung diskriminiert habe.

In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Der italienische Kassationsgerichtshof legte den Fall jedoch dem EuGH mit sinngemäß diesen Fragen vor:

  • Wird die familiäre Betreuungsperson eines Behinderten durch das Verbot von mittelbaren Benachteiligungen am Arbeitsplatz so geschützt wie der Behinderte selbst?
  • Sind Sie als Arbeitgeber der Betreuungsperson verpflichtet, eventuellen Benachteiligungen entgegenzuwirken?

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