Die Fälle: Krank nach dem Urlaub bzw. nach der Kündigung
Im ersten Fall, den das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn verhandelte, hatte ein Maschinenführer vom 28.7. bis 15.8.2025 Urlaub und verbrachte diesen mit seiner Freundin in Rumänien. Am 6.8. bat er seinen Arbeitgeber um eine Urlaubsverlängerung bis zum 22.8., die der Arbeitgeber verweigerte. Der Mitarbeiter reiste deshalb termingerecht nach Deutschland zurück – und meldete sich am Montag, dem 18.8. bis zum 22.8. krank. Weil der Krankheitszeitraum dem Zeitraum der gewünschten Urlaubsverlängerung entsprach und weil der Mitarbeiter auch schon im Vorjahr seinen dreiwöchigen Urlaub durch eine Woche Arbeitsunfähigkeit verlängert hatte, ging der Arbeitgeber von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus. Er verweigerte deshalb die Entgeltfortzahlung, wogegen der Mitarbeiter klagte.
Im zweiten Fall beim Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen geht es um eine Reinigungskraft, die am 12.8.2024 für eine Woche wegen Schlafproblemen, Erschöpfung und Ängsten krankgeschrieben wurde. Noch am selben Tag schickte sie per Einschreiben die Kündigung zum 15.9.2024 an ihren Arbeitgeber. Auf die erste Krankschreibung folgten drei weitere bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Wegen der zeitlichen Übereinstimmung von Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist hielt er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für erschüttert.
Die Mitarbeiterin hielt dagegen, dass sie sich zur Kündigung erst entschlossen habe, nachdem ihre Vorgesetzte auf ihre Krankmeldung per WhatsApp mit einer verärgerten Sprachnachricht reagiert habe.
