„Ich brauche diesen Urlaubstermin unbedingt“: Gibt es eine Genehmigung per einstweiliger Verfügung?
Wenn Sie den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters ablehnen, kann dieser versuchen, seinen Urlaubswunsch auf dem Rechtsweg durchzusetzen – ggf. per einstweiliger Verfügung. Aber wann hat dieser Versuch Aussicht auf Erfolg? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 30.6.2026 (2 GLa 3/26).
Der Fall: Mitarbeiterin braucht Urlaub für ein „Fliegerlager“
Eine von zwei Betreuerinnen einer Kitagruppe hatte im Oktober 2025 ihren Urlaub für 2026 beantragt, unter anderem eine Woche vom 20.-24.7. und drei Wochen vom 3.-21.8. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag für Juli ab, weil im fraglichen Zeitraum schon die zweite Betreuerin in Urlaub gehe und immer eine von beiden anwesend sein müsse. Allerdings sei die Kollegin bereit, ihren für den 13.-31.7. geplanten dreiwöchigen Urlaub in den August zu verschieben und entsprechend zu tauschen.
Auf diesen bereits im Dezember 2025 unterbreiteten Vorschlag ging die Mitarbeiterin nicht ein. Stattdessen wiederholte sie ihren unveränderten Urlaubsantrag im Januar und März 2026 und erhielt jeweils eine Ablehnung. Am 7.5.2026 beantragte sie deshalb beim Arbeitsgericht die Urlaubsgewährung per einstweiliger Verfügung: Den dreiwöchigen Urlaub im August könne sie nicht verschieben, weil es hier um den Familienurlaub gehe und der Arbeitgeber ihres Mannes den Urlaub bereits genehmigt habe. Auf den Urlaub im Juli sei sie angewiesen, weil sie in dieser Zeit am Segelflug-Trainingslager ihres Segelflugvereins teilnehmen und Lizenzprüfungsflüge absolvieren wolle.
§ Das Urteil: Keine einstweilige Verfügung
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