Homeoffice
Homeoffice-Verbot plus Versetzung mit 500 km Entfernung: Das geht nur mit guter Begründung
Viele Arbeitsverträge legen den Arbeitsort des Mitarbeiters nicht ausdrücklich fest oder enthalten sogar eine Klausel, wonach Versetzungen an einen anderen Arbeitsort möglich sind. Diese sind dann zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt und für den Mitarbeiter zumutbar sind. Aber auch bei einer berechtigten Versetzung dürfen Sie dem betroffenen Mitarbeiter nicht ohne Weiteres das Recht zur Arbeit im Homeoffice entziehen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 11.72024, 6 Sa 579/23).
Hildegard Gemünden
16.01.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Automobilzulieferer schließt einen Standort
Ein bei einem Automobilzulieferer beschäftigter Projektmanager konnte laut Arbeitsvertrag in ganz Deutschland eingesetzt werden, wobei sich sein Einsatzort nach den laufenden Projekten richtete. Nach eigenen Angaben arbeitete der Mitarbeiter seit 3 Jahren mit Einverständnis des Arbeitgebers zu 80 % im Homeoffice und im Übrigen bei den in ganz Deutschland und auch im Ausland verteilten Kunden des Automobilzulieferers.
Als der Arbeitgeber im März 2023 den Heimatstandort des Mitarbeiters schloss, widerrief er die Homeoffice-Erlaubnis und versetzte den Mitarbeiter an einen 500 km entfernt liegenden Standort. Vorsorglich erteilte er dem Mitarbeiter gleichzeitig eine entsprechende Änderungskündigung, sodass der Mitarbeiter die Tätigkeit am neuen Arbeitsort spätestens am 1.6.2023 hätte aufnehmen müssen.
Die Position des Mitarbeiters: Der Mitarbeiter klagte sowohl gegen die Versetzung als auch gegen die Änderungskündigung. Es sei ihm nicht möglich und auch unzumutbar, seinen Lebensmittelpunkt so schnell zu verlagern. Allerdings bot er an, weiter im Homeoffice zu arbeiten.
Die Position des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber argumentierte, er wisse nichts davon, dass der Mitarbeiter fast ausschließlich im Homeoffice gearbeitet habe. Während der Corona-Pandemie sei die Arbeit im Homeoffice zwar erlaubt gewesen. Am neuen Einsatzort gebe es aber keine reinen Homeoffice-Arbeitsplätze und als Arbeitgeber sei er auch nicht verpflichtet, solche einzurichten. Die Beschäftigungsmöglichkeit am alten Arbeitsort sei aufgrund der Standortschließung weggefallen.
§ Das Urteil: Versetzung ist rechtens, das Homeoffice-Verbot jedoch nicht
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