Sonderausgabe
Holen Sie am besten die konkrete Einwilligung Ihrer (zukünftigen) Beschäftigten zur Datenverarbeitung ein
Als Arbeitgeber müssen Sie nicht nur ein Auge auf die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) werfen. Von besonderer Bedeutung im Beschäftigtenverhältnis ist nämlich auch der § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Danach wird Ihnen als Arbeitgeber das Recht in die Hand gelegt, Daten zu verarbeiten, die für die Begründung oder Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind oder auf einer Einwilligung des Beschäftigten beruhen. Gerade Letztere ist somit von besonderem Interesse.
