In einem Fall, der vom Arbeitsgericht Hamm entschieden wurde, hatte ein Mitarbeiter auf Missstände im Unternehmen hingewiesen, aber den Dienstweg nicht eingehalten. Sein befristeter Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert und er klagte unter Verweis auf das Hinweisgeberschutzgesetz auf Schadensersatz.
Das Gericht machte deutlich, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich möglich sei, allerdings müsse der Hinweis über interne oder externe Meldestellen erfolgen (Urteil vom 16.02.2024, Az. Ca 1229/23). Das hatte der Mitarbeiter versäumt und er scheiterte mit seiner Klage . Zwar gab es beim Arbeitgeber noch keine interne Meldestelle, aber der Weg über externe Stellen, beispielsweise über das Bundesamt für Justiz, stand ihm offen.