Verfallfristen II

Hier gelten ausnahmsweise abweichende Verfallfristen

Der Urlaubsanspruch verfällt – wie ich Ihnen auf Seite 4 dieser Ausgabe bereits ausführlich geschildert habe – nur dann am Ende des Jahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres, wenn Sie darauf hingewiesen haben. Doch selbst wenn Sie darauf hinweisen, gibt es bestimmte Situationen, in denen der übertragene (Rest-)Urlaub auch dann nicht endgültig verfällt, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres nicht be-antragt und genommen wird. Diese Situationen möchte ich Ihnen im folgenden Beitrag vorstellen.

Burkhard Boemke

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

1. Längere Fristen bei Beschäftigungsverboten

Bei Schwangeren wird der Urlaub, der vor einem Beschäftigungsverbot bestanden hat, auf das gesamte Jahr, das auf das Beschäftigungsverbot folgt, übertragen (§ 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).

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