Das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, ist auf unerwartet aufgetretene Akutfälle begrenzt.
Das heißt: Hat sich Ihr Mitarbeiter selbst in „Zugzwang“ gesetzt, etwa durch Kündigung einer bestehenden Versorgung, kann er seine Arbeitsleistung nicht verweigern.