Sonderausgabe

Hier dürfen pflegende Angehörige von der Arbeit fernbleiben

Es gibt Situationen, in denen kann man nicht erst planen, sich in eine Pflegesituation zu begeben. Vielmehr kann das Leben jeden Tag den Eintritt eines solchen Ereignisses mit sich bringen. Für diesen Fall gibt das PflegeZG allen Beschäftigten – unabhängig von der Unternehmensgröße (!) – das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Tage sollen dafür genutzt werden können, um bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation ihre Angehörigen selbst zu versorgen oder eine geeignete Pflegeversorgung zu organisieren (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).

Burkhard Boemke

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, ist auf unerwartet aufgetretene Akutfälle begrenzt.

Das heißt: Hat sich Ihr Mitarbeiter selbst in „Zugzwang“ gesetzt, etwa durch Kündigung einer bestehenden Versorgung, kann er seine Arbeitsleistung nicht verweigern.

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