Ein Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ist Ihr Unternehmen Arbeitgeber in einem weiteren Dienstverhältnis, wenden Sie die Steuerklasse VI an (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Für den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI berücksichtigen Sie nicht tarifliche Freibeträge wie den Grundfreibetrag und gesetzliche Pauschalbeträge wie den Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Erster oder zweiter Arbeitgeber? So gehen Sie bei Unklarheiten vor
In der Praxis kommt es manchmal zu Problemen bei den Anmeldungen von Haupt- und Nebenarbeitgeber. Meldet sich ein zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse VI) irrtümlich als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der ELStAM-Datenbank an, wirkt sich das auf den eigentlichen Hauptarbeitgeber aus. Dieser (Steuerklasse I bis V) wird automatisch zum Nebenarbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI zum Abruf bereitgestellt. Ist die zweite Anmeldung als Hauptarbeitgeber zu Unrecht erfolgt, kann der tatsächliche Hauptarbeitgeber Folgendes tun, um die richtige Arbeitgebereigenschaft zurückzuerlangen:
