Lohnsteuer

Haupt- oder Nebenarbeitgeber? So führen Sie die Lohnsteuer in jedem Fall richtig ab

Ist ein Mitarbeiter in mehreren Unternehmen bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, hat jedes Unternehmen die Lohnsteuer zu ermitteln und einzubehalten. Auch auf diesen Vorgang wirkt sich eine Mehrfachbeschäftigung aus – und zwar für alle Arbeitgeber.

Britta Schwalm

03.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ist Ihr Unternehmen Arbeitgeber in einem weiteren Dienstverhältnis, wenden Sie die Steuerklasse VI an (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Für den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI berücksichtigen Sie nicht tarifliche Freibeträge wie den Grundfreibetrag und gesetzliche Pauschalbeträge wie den Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Erster oder zweiter Arbeitgeber? So gehen Sie bei Unklarheiten vor

In der Praxis kommt es manchmal zu Problemen bei den Anmeldungen von Haupt- und Nebenarbeitgeber. Meldet sich ein zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse VI) irrtümlich als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der ­ELStAM-Datenbank an, wirkt sich das auf den eigentlichen Hauptarbeitgeber aus. Dieser (Steuerklasse I bis V) wird automatisch zum Nebenarbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI zum Abruf bereitgestellt. Ist die zweite Anmeldung als Hauptarbeitgeber zu Unrecht erfolgt, kann der tatsächliche Hauptarbeitgeber Folgendes tun, um die richtige Arbeitgebereigenschaft zurückzuerlangen:

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