Rechtliche Fragen und Urteile

Hat Ihr Azubi „einen Pups quer sitzen“?

Datenschutz spielt in Unternehmen eine wichtige Rolle. Das gilt auch im Umgang mit Ihren Auszubildenden. Und es gilt erst recht, wenn personen- und gesundheitsbezogene Daten berührt sind. Eine unachtsame Äußerung kann damit durchaus zu einer Schadenersatzzahlung führen.

Martin Glania

07.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Im konkreten Fall musste eine Kollegin für einen sich krankmeldenden Kollegen einen Wochenenddienst übernehmen. In einer WhatsApp-Gruppe mit anderen Kollegen hatte sie Teile der Diagnose preisgegeben und darüber hinaus geschrieben, dass dieser wohl „einen Pups quer sitzen“ hatte. Das gefiel dem kranken Kollegen nicht und er klagte auf Schadenersatz.

 

So entschied das Gericht: Das Arbeitsgericht Siegburg hat hierzu kürzlich ein Urteil gefällt (Urteil vom 22.05.2026, Az: 1 Ca 1741/25). Es stellte sich auf die Seite des klagenden Kollegen, da die verärgerte Kollegin Gesundheitsdaten preisgegeben hatte. Weiterhin hatte sie die Diagnose mit dem quersitzenden Pup ins Lächerliche gezogen. Sie musste Schadenersatz in Höhe von 1.000 € leisten.

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