Die Aktivrente erfordert an sich keinen besonderen Arbeitsvertrag
Denn die Aktivrente ist in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelt. Demnach ist das sozialversicherungspflichtige Gehalt eines Arbeitnehmers, der die Regelaltersgrenze überschritten hat, per se bis zu einem Betrag von 2.000 € pro Monat steuerfrei. Eine besondere Vereinbarung brauchen Sie hierüber nicht zu schließen. Ist Ihr Mitarbeiter in Steuerklasse VI, brauchen Sie jedoch eine Bestätigung des Mitarbeiters, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung nehmen Sie zum Lohnkonto.
Die Regelaltersgrenze erreichen im Jahr 2026 Mitarbeiter
- des Jahrgangs 1959 mit 66 Jahren und 2 Monaten bzw.
Einen bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag können Sie einfach weiterlaufen lassen
Weil Arbeitsverhältnisse nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden und das Alter eines Mitarbeiters kein Kündigungsgrund ist, können Sie einen bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag einfach weiterlaufen lassen. Die Aktivrente berücksichtigen Sie dann ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Ihrer Lohnabrechnung. Es spricht aber auch nichts gegen eine einvernehmliche Vertragsänderung, wonach der Mitarbeiter beispielsweise weniger arbeitet oder andere Aufgaben übernimmt.
Einen bereits vereinbarten Renteneintritt können Sie hinausschieben …
Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Wenn der Mitarbeiter nun länger arbeiten will und soll, können Sie mit ihm ein späteres Beschäftigungsende vereinbaren. Ein solches Hinausschieben ist beliebig oft und lange möglich (§ 41 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Allerdings dürfen Sie dabei keine Vertragsbedingungen ändern. Falls hier Anpassungen gewünscht sind, sollten Sie diese zeitlich getrennt von der Verlängerungsvereinbarung vornehmen, damit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Nutzen Sie dazu die Muster-Vertragsänderung oben.
… oder eine Befristung vereinbaren
Ist der Mitarbeiter derzeit nicht bei Ihnen beschäftigt, können Sie mit ihm einen befristeten Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund schließen.
Ab Überschreiten der Regelaltersgrenze ist eine sachgrundlose Befristung sogar mit einem früheren Mitarbeiter zulässig (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Allerdings darf die Befristung höchstens zwei Jahre dauern und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Zudem dürfen Sie mit demselben Mitarbeiter höchstens zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von höchstens acht Jahren schließen. Nach zwei Jahren ist also immer eine Unterbrechung erforderlich oder ein veränderter Arbeitsvertrag, z. B. mit veränderter Arbeitszeit oder Vergütung.
Eine andere Möglichkeit: War Ihr Mitarbeiter zuletzt mindestens vier Monate beschäftigungslos und noch nie bei Ihnen beschäftigt, können Sie mit ihm eine sachgrundlose Befristung bis fünf Jahre mit beliebig vielen Verlängerungen bis dahin vereinbaren (§ 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).
Sie müssen sämtliche Befristungen und Vertragsverlängerungen schriftlich vereinbaren, und zwar, bevor die Befristung bzw. die Verlängerung beginnt.
