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Günstige Motivation: So rechnen Sie „Aufmerksamkeiten“ nach aktuellen Vorgaben ab

Für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens gilt wie für alle Beschäftigten: Motivation ist besonders wichtig. Mit sogenannten Aufmerksamkeiten kann Ihr Betrieb seinen Mitarbeitern sehr einfach und ohne Zusatzkosten Anerkennung zollen und die Belegschaft anspornen. Wichtig ist, dass Sie als Abrechner alle Voraussetzungen beachten. Lesen Sie hier, welche Vorgaben aktuell gelten und worauf Sie Ihr besonderes Augenmerk legen sollten.

Britta Schwalm

12.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Aufmerksamkeiten im engeren Sinn (das heißt nach der gesetzlichen Definition) sind:

  1. die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb;
  2. Sachgeschenke (Blumen, Bücher) des Arbeitgebers bis zu einem bestimmten Wert, die er dem Arbeitnehmer zu persönlichen Anlässen zuwendet;
  3. Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung) in überwiegend betrieblichem Interesse unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert ebenfalls einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

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