Wenn Mitarbeiter trotz gleicher Aufgaben unterschiedlich viel verdienen, können Sie unter Rechtfertigungsdruck geraten – auch gegenüber dem Betriebsrat (sofern vorhanden). Als tarifgebundener Arbeitgeber können Sie dem aber gelassen entgegensehen, sofern Sie sich
an die tariflichen Vorgaben halten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.2.2025, 4 ABR 21/24).
Eine in einem Krankenhaus beschäftigte medizinische Fachangestellte (MFA) arbeitete zunächst in der Patientenaufnahme und wurde dann in den ambulanten Operationssaal versetzt. Dort erledigte sie im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie operationstechnische Assistenten (OTA). Der Arbeitgeber wollte sie deshalb entsprechend dem Tarifvertrag für MFA in Entgeltgruppe 6 hochgruppieren und beantragte die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser widersprach jedoch, weil OTA laut Tarifvertrag noch mehr verdienen. Der Arbeitgeber beantragte nun die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung.
§ Das Urteil: Tarifvertrag gilt
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