Ein gelernter Restaurant- und Hotelfachmann war seit 2020 in einem Unternehmen gegen monatlich 4.200 € brutto als Personalleiter beschäftigt. Im Jahr 2022 stellte der Arbeitgeber einen studierten Diplom-Ökonomen als weiteren Personalleiter für ein monatliches Gehalt von 10.000 € brutto ein. Nachdem dieser den Betrieb verlassen hatte, wurde eine studierte Personalwirtin mit Bachelor- und Masterabschluss als Personalleiterin eingestellt. Sie erhielt ebenfalls ein monatliches Entgelt von 10.000 € brutto und verließ das Unternehmen knapp 3 Monate später wieder. Der verbliebene Personalleiter verklagte seine Arbeitgeberin auf eine rückwirkende Aufstockung seines Entgelts um monatlich 5.800 €, also den Differenzbetrag zum Gehalt seiner beiden Kollegen. Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab und das LAG bestätigte die Entscheidung. Nach Ansicht der Richter beruhte die Entlohnung bei den Neueinstellungen auf einer Einzelfallentscheidung und nicht auf einem generalisierenden Prinzip. Zudem waren die höher entlohnten Personalleiter besser qualifiziert.
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Gleiche Arbeit, gleiches Geld? Nicht unbedingt!
Im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Entgeltzahlung, darf Ihr Unternehmen keine Mitarbeiter willkürlich diskriminieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Mitarbeiter, die eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausüben, auch gleich entlohnt werden müssen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 28.1.2025, Az. 5 SLa 159/24) zeigt, worauf es ankommt. Auch Sie sollten die Entlohnung Ihrer Kollegen nach den Kriterien der Entscheidung im Auge behalten, um Nachzahlungen zu vermeiden. Immerhin laufen bei Ihnen sämtliche Entgeltdaten zusammen.


Britta Schwalm
23.06.2025
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