Aktuelle Urteile

Gleiche Arbeit, gleiches Geld? Nicht unbedingt!

Im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Entgeltzahlung, darf Ihr Unternehmen keine Mitarbeiter willkürlich diskriminieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Mitarbeiter, die eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausüben, auch gleich entlohnt werden müssen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 28.1.2025, Az. 5 SLa 159/24) zeigt, worauf es ankommt. Auch Sie sollten die Entlohnung Ihrer Kollegen nach den Kriterien der Entscheidung im Auge behalten, um Nachzahlungen zu vermeiden. Immerhin laufen bei Ihnen sämtliche Entgeltdaten zusammen.

Britta Schwalm

23.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein gelernter Restaurant- und Hotelfachmann war seit 2020 in einem Unternehmen gegen monatlich 4.200 € brutto als Personalleiter beschäftigt. Im Jahr 2022 stellte der Arbeitgeber einen studierten Diplom-Ökonomen als weiteren Personalleiter für ein monatliches Gehalt von 10.000 € brutto ein. Nachdem dieser den Betrieb verlassen hatte, wurde eine studierte Personalwirtin mit Bachelor- und Masterabschluss als Personalleiterin eingestellt. Sie erhielt ebenfalls ein monatliches Entgelt von 10.000 € brutto und verließ das Unternehmen knapp 3 Monate später wieder. Der verbliebene Personalleiter verklagte seine Arbeitgeberin auf eine rückwirkende Aufstockung seines Entgelts um monatlich 5.800 €, also den Differenzbetrag zum Gehalt seiner beiden Kollegen. Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab und das LAG bestätigte die Entscheidung. Nach Ansicht der Richter beruhte die Entlohnung bei den Neueinstellungen auf einer Einzelfallentscheidung und nicht auf einem generalisierenden Prinzip. Zudem waren die höher entlohnten Personalleiter besser qualifiziert.

ACHTUNG

Mitarbeiter, die bei der Entlohnung diskriminiert werden, können Lohnnachzahlungen für mehrere zurückliegende Jahre einklagen. Haben sie damit Erfolg, müssen Sie auch die Beiträge und Lohnsteuer nachzahlen. Sachliche Gründe für eine legitime Differenzierung bei der Entgelthöhe sind etwa eine unterschiedliche Qualifikation oder Unterschiede im Hinblick auf den Anspruch der Tätigkeit. Es dürfen aber keine Unterschiede wegen des Geschlechts oder der Herkunft gemacht werden.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!