Gleichbehandlung

Gleichbehandlung im Gehalt? Wann Unterschiede erlaubt sind

Sie verfügen als Führungskraft über langjährige Erfahrung? Dann ärgert es Sie sicherlich auch, wenn neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen mit den gleichen Aufgaben mehr verdienen als Sie. Worauf es dabei ankommt, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Anfang des Jahres entschieden (LAG, Urteil vom 28.1.2025, 5 SLa 159/24).

Heiko Klages

18.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein gelernter Restaurant- und Hotelfachmann mit Verantwortung für zunächst 80 Beschäftigte erhielt eine monatliche Vergütung von rund 4.200 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis wurde auf einen anderen Arbeitgeber übergeleitet. Nun hatte er Personalverantwortung für rund 800 Beschäftigte.

Zehn Monate später wurde ein studierter Diplom-Ökonom als weiterer Personalleiter eingestellt. Dieser erhielt ein monatliches Gehalt von 10.000 Euro brutto. Nach drei Monaten verließ er das Unternehmen wieder. Auch seine Nachfolgerin, eine studierte Personalwirtin, erhielt monatlich ein Bruttogehalt von 10.000 Euro. Allerdings verließ sie das Unternehmen gleichfalls nach etwa drei Monaten.

Der verbleibende Personalleiter klagte nun auf Auszahlung der monatlichen Differenz zwischen seinem Gehalt und den Gehältern der später eingestellten weiteren Personalleiter, also immerhin auf rund 5.800 Euro/Monat. Er berief sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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