Ein Mitarbeiter ist bei uns seit 1999 beschäftigt und seit 2001 privat versichert, weil er mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Im Jahr 2024 hat der Beschäftigte wegen Pflege eines Angehörigen vorübergehend zur Teilzeit gewechselt. Da er aufgrund des entsprechend reduzierten Entgelts unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sank und keinen Befreiungsantrag gestellt hat, war er gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1.1.2026 arbeitet er wieder in Vollzeit. Mit seinem Entgelt würde er nun die besondere JAEG für 2026 (69.750 €) überschreiten, aber nicht die allgemeine JAEG-Grenze (77.400 €)? Welche JAEG legen wir zugrunde?
Leserfrage
„Gilt die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
