Leserfrage

„Gibt es einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zwecks Probearbeit bei einem anderen Arbeitgeber?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Hildegard Gemünden

25.08.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir beschäftigen einen Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag, den wir nicht verlängern werden. Der Mitarbeiter hat sich auf eine andere Stelle beworben und soll dort nun einen Tag zur Probe arbeiten. Müssen wir ihm für diesen Tag freigeben? Mit oder ohne Bezahlung? Oder muss der Mitarbeiter hierfür Urlaub nehmen?

ANTWORT:

Die Freistellung zur Stellensuche ist gesetzlich geregelt

Sofern Ihr Mitarbeiter keine Teilzeitkraft ist, die den Probetag außerhalb der Arbeitszeit absolvieren könnte, müssen Sie ihm die gewünschte Freistellung gewähren. Das folgt aus § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Anspruch besteht bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab der Kündigung und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ab Beginn der Kündigungsfrist, die für eine Kündigung zum Vertragsende maßgeblich wäre.

Die Freistellung kann Ihr Mitarbeiter dabei für alle Termine rund um die Stellensuche verlangen, das heißt für Vorstellungsgespräche, Termine bei der Arbeitsagentur oder auch eine Probearbeit.

Den freien Tag müssen Sie eventuell bezahlen

Die Probearbeit gilt als „persönliche Arbeitsverhinderung“ im Sinne von § 616 BGB. Sie müssen sie also bezahlen, sofern Sie nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart haben.

ACHTUNG!

Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Stellensuche können Sie nicht vertraglich ausschließen.





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