Die Freistellung zur Stellensuche ist gesetzlich geregelt
Sofern Ihr Mitarbeiter keine Teilzeitkraft ist, die den Probetag außerhalb der Arbeitszeit absolvieren könnte, müssen Sie ihm die gewünschte Freistellung gewähren. Das folgt aus § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Anspruch besteht bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab der Kündigung und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ab Beginn der Kündigungsfrist, die für eine Kündigung zum Vertragsende maßgeblich wäre.
Die Freistellung kann Ihr Mitarbeiter dabei für alle Termine rund um die Stellensuche verlangen, das heißt für Vorstellungsgespräche, Termine bei der Arbeitsagentur oder auch eine Probearbeit.
Den freien Tag müssen Sie eventuell bezahlen
Die Probearbeit gilt als „persönliche Arbeitsverhinderung“ im Sinne von § 616 BGB. Sie müssen sie also bezahlen, sofern Sie nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart haben.
Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Stellensuche können Sie nicht vertraglich ausschließen.
