Im Streitfall ging es um eine GmbH, die sich auf nachhaltige Dämmstoffe spezialisiert hat. Nach einer Änderung des Gesellschaftervertrags am 27.1.2020 hielten 2 Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils 25 % der Anteile des Unternehmens. Außerdem wurde den beiden im geänderten Gesellschaftsvertrag jeweils eine sogenannte Sperrminorität eingeräumt. Danach kann die Gesellschaft keinen Beschluss fassen, wenn einer der Gesellschafter dagegen stimmt. Dieses Vetorecht wurde allerdings erst am 25.6.2020 ins Handelsregister eingetragen.
Betriebsprüfer: 5 Monate länger
Im Mai 2021 fand eine Betriebsprüfung im Unternehmen statt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführer-Gesellschafter bis zum 25.6.2020, also bis zur Eintragung des Vetorechts, abhängig beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter gewesen seien. Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, dass der Status der Selbstständigkeit bei beiden Geschäftsführern schon seit Januar 2020, also ab vertraglicher Vereinbarung, bestanden habe.