Versicherungspflicht

Gesellschafter-Geschäftsführer: So treffen Sie selbst eine rechtssichere Status-Entscheidung

Müssen Sie beurteilen, ob ein GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist, unterstützt Sie in vielen Fällen das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieses wird bei der Anmeldung eines abhängig beschäftigten Geschäftsführers zwangsläufig durchgeführt. Gehen Sie hingegen von vornherein von Selbstständigkeit aus oder wird der Gesellschaftervertrag nachträglich geändert, können Sie von der automatischen Unterstützung nicht profitieren. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt zeigt, auf welche Feinheiten Sie achten sollten. Zudem macht es deutlich, dass sich auch die Sozialversicherungsträger bei der schwierigen Frage der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern hin und wieder irren (Urteil vom 20.1.2025, Az. S 13 BA 14/22).

Britta Schwalm

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die sich auf nachhaltige Dämmstoffe spezialisiert hat. Nach einer Änderung des Gesellschaftervertrags am 27.1.2020 hielten 2 Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils 25 % der Anteile des Unternehmens. Außerdem wurde den beiden im geänderten Gesellschaftsvertrag jeweils eine sogenannte Sperrminorität eingeräumt. Danach kann die Gesellschaft keinen Beschluss fassen, wenn einer der Gesellschafter dagegen stimmt. Dieses Vetorecht wurde allerdings erst am 25.6.2020 ins Handelsregister eingetragen.

Betriebsprüfer: 5 Monate länger

Im Mai 2021 fand eine Betriebsprüfung im Unternehmen statt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführer-Gesellschafter bis zum 25.6.2020, also bis zur Eintragung des Vetorechts, abhängig beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter gewesen seien. Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, dass der Status der Selbstständigkeit bei beiden Geschäftsführern schon seit Januar 2020, also ab vertraglicher Vereinbarung, bestanden habe.

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