Neuregelungen

Geringfügig Beschäftigte: Bald können Mitarbeiter ihren Antrag auf Befreiung wieder rückgängig machen

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung von Sozialgesetzbuch (SGB) VI und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen. Die Neuregelungen sehen unter anderem eine wichtige Änderung bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten vor, die „mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Verkündung“ in Kraft treten soll. Der genaue Umsetzungstermin steht also bisher nicht fest. Lesen Sie aber hier bereits jetzt, worum es dabei geht.

Britta Schwalm

27.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Das Gesamtpaket der Neuregelungen in verschiedenen Gesetzen soll die berufliche Teilhabe stärken, Fachkräfte mit ausländischen Abschlüssen fördern und wichtige Schritte in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau ermöglichen. Für Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten ist vordergründig eine Neuerung interessant.

Rentenversicherungspflicht oder nicht?

556-€-Minijobber (ab 1.1.2026: 603-€-Minijobber) sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 SGB VI). Tun sie das, sind sie bisher darauf festgelegt. Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich und ist unwiderruflich.

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