Das Gesamtpaket der Neuregelungen in verschiedenen Gesetzen soll die berufliche Teilhabe stärken, Fachkräfte mit ausländischen Abschlüssen fördern und wichtige Schritte in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau ermöglichen. Für Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten ist vordergründig eine Neuerung interessant.
Rentenversicherungspflicht oder nicht?
556-€-Minijobber (ab 1.1.2026: 603-€-Minijobber) sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 SGB VI). Tun sie das, sind sie bisher darauf festgelegt. Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich und ist unwiderruflich.
