Lohnsteuer und Sozialversicherung

Geringfügig Beschäftigte: Bald können Mitarbeiter ihren Antrag auf Befreiung wieder rückgängig machen

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VIAnpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen. Die Neuregelungen sehen unter anderen eine wichtige Änderung bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten vor. Sie soll „mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Verkündung“ in Kraft treten. Der genaue Umsetzungstermin steht also noch nicht fest. Lesen Sie aber hier bereits jetzt, worum es dabei geht.

Britta Schwalm

20.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Das Gesamtpaket der Neuregelungen in verschiedenen Gesetzen soll die berufliche Teilhabe stärken, Fachkräfte mit ausländischen Abschlüssen fördern und wichtige Schritte in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau ermöglichen. Für Sie als Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten ist vor allem eine Neuerung interessant.

Rentenversicherungspflicht oder nicht?

556-€-Minijobber (ab 1.1.2026: 603-€-Minijobber) sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch – SGB – VI). Tun sie das, sind sie bisher darauf festgelegt. Die Befreiung gilt dann für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich und ist unwiderruflich.

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