Gericht lässt AGG-Hopper mit Entschädigungsklage abblitzen
Es gibt Menschen, die den Sinn und Zweck eines bestimmten Gesetzes entweder nicht verstanden haben oder bewusst für sich und ihren eigenen Vorteil zu nutze machen wollen. Gut, dass es immer mehr Gerichte gibt, die diesem Vorgehen einen Riegel vorschieben, wie im nachfolgenden Fall.
Ein 50-jähriger Bewerber war mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 als schwerbehindert anerkannt. Er war promovierter Jurist mit 18-jähriger Berufserfahrung und bewarb sich auf eine Stelle für eine technische Führungsposition mit Schwerpunkt Productmanagement. In seinen über ein Bewerbungsportal eingereichten Unterlagen gab er u. a. an, nur Stellen für schwerbehinderte Menschen zu wünschen.
Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung per E-Mail ab. Daraufhin klagte der Bewerber auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 45.000,00 EUR (drei Monatsgehälter à 15.000 EUR). Er rügte Verstöße gegen das Schwerbehindertenrecht, insbesondere die unterlassene Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung. Darin seien Indizien für eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zu sehen.
Der Arbeitgeber wies dieses Ansinnen zurück. Der Bewerber betreibe nämlich bundesweit systematisch Entschädigungsklagen („AGG-Hopping“) und handle rechtsmissbräuchlich. Hierzu verwies er auf zahlreiche frühere Verfahren des Bewerbers (allein beim Arbeitsgericht Berlin zurzeit mind. 13 Verfahren).
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