Der Fall ereignete sich in einer Fahrschule. Ein Fahrlehrer hatte Bargeld von einer Fahrschülerin erhalten. Später wurde ihm vorgeworfen, dieses unterschlagen zu haben. Er hingegen gab an, es im Handschuhfach verstaut und später vergessen zu haben. Zugang zum Fahrzeug hatten auch andere. Damit war der Beweis nicht erbracht worden, dass er das Geld unterschlagen hatte.
Den Fall entschieden hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.2.2025, Az. SLa 146/24). Das Gericht gab an, dass der Arbeitgeber keine Beweise vorgelegt habe, um die These des Arbeitnehmers zu widerlegen. Grundsätzlich gelte nämlich: Nicht der Arbeitnehmer trägt die Beweislast, sondern der Arbeitgeber. Konkret hätte dieser belegen müssen, dass das Geld bei Abgabe des Fahrzeugs an den nächsten Nutzer nicht mehr im Handschuhfach gelegen hat.
