Kündigung

Gekündigter Mitarbeiter muss nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist aktiv auf Jobsuche gehen

Auf den Ausspruch einer Kündigung folgt häufig eine Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das einen Schwebezustand, insbesondere mit Blick auf die Lohnzahlung. Wird die Kündigung nach Monaten – oder sogar Jahren – gekippt, müssen Sie mitunter tief in die Tasche greifen, ohne eine entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben.

Burkhard Boemke

10.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte einen Mitarbeiter als Senior Consultant. Mit Schreiben vom 29.03.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2023 und stellte den Mitarbeiter unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Der Mitarbeiter meldete sich Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Der Arbeitgeber übermittelte dem gekündigten Mitarbeiter bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote. Diese wären seiner Einschätzung nach für den Mitarbeiter in Betracht gekommen. Auf 7 dieser Stellenangebote bewarb sich der Mitarbeiter, allerdings erst ab Ende Juni 2023.

Die Kündigung wurde später von den Arbeitsgerichten als unwirksam angesehen.

Nachdem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, zog dieser erneut vor Gericht. Der Arbeitgeber wies diese Forderung zurück. Der Mitarbeiter sei nämlich verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Dies habe er unterlassen. Er müsse sich deshalb für Juni 2023 den möglichen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.

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